Verhaltensregeln

Verhaltensregeln

Zu Ihrem eigenen Schutz sowie zum Schutz Ihrer Mitmenschen gelten am NSI/an der HSVN folgende Verhaltensregeln:

  1. Auf den Grundstücken und in den Gebäuden des NSI ist der vorgeschriebene Mindestabstand zu anderen Personen von 1,50 Metern stets einzuhalten. Ferner sind vorgegebene Abstandsmarkierungen und ausgewiesene Laufwege zu berücksichtigen und positionierte Tische in Hörsälen, Arbeitsräumen und Büros dürfen nicht umgestellt werden.
  2. Die Grundstücke und Gebäude des NSI dürfen grundsätzlich nur von Mitarbeitenden, Dozierenden, Teilnehmenden und für den Betrieb erforderlichen externen Dienstleistern wie Küchen- oder Reinigungspersonal betreten werden. Alle sonstigen Besuche bedürfen der vorherigen Terminabsprache.
  3. Alle Personen, die den Betrieb des NSI betreten und älter als 14 Jahre sind, sind verpflichtet, einen gültigen Testnachweis einer testausführenden Stelle vorzulegen. Die Te-stung muss vor dem Betreten des Betriebs durchgeführt werden und darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Für Mitarbeitende, Dozierende, Teilnehmende und den Betrieb erforderliche externe Dienstleister, die während des laufenden Betriebs vor Ort arbeiten, genügt der Nachweis über ein negatives Testergebnis über die Durchführung eines durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Tests zur Eigenanwendung (auch Selbst- oder Laientest genannt). Dieser ist an Präsenztagen vor Betreten des Betriebs, jedoch – falls mehr als zwei Tage in der Woche vor Ort gearbeitet werden – an maximal zwei Tagen die Woche durchzuführen. Eine Erklärungserfordernis für ein negatives Testergebnis ist wahrheitsgemäß zu versichern.
  4. Bei Handwerksterminen gilt grundsätzlich auch die Pflicht zur Testung vor Betreten des Betriebs entsprechend der Mitarbeitenden, Dozierenden, Teilnehmenden und für den Betrieb erforderlichen externen Dienstleister. Falls die Baumaßnahme vom Betrieb getrennt ist und die Beschäftigten der Handwerksfirmen daher nicht auf Teilnehmende treffen können, entfällt die Testpflicht.
  5. Die Testpflicht entfällt, wenn ein auf die Person ausgestellter gültiger Impf- oder Genesungsnachweis (i. S. v. § 2 Nrn. 3 und 5 SchAusnahmV) vorliegt.
  6. Auf den Grundstücken und in allen Gebäuden ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung während der Lehr-/Fortbildungsveranstaltungen.
  7. Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter dürfen nach Einnahme ihres Sitzplatzes am Arbeitsplatz und unter Einhaltung der Mindestflächen und des Abstandsgebots die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen. Das NSI empfiehlt generell das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
  8. Die Gebäude sind über ausgewiesene bzw. bekanntgegebene „Eingänge“ zu betreten und über ausgewiesene bzw. bekanntgegebene „Ausgänge“ zu verlassen.
  9. Nach Abschluss der Lehrveranstaltungen, Prüfungen oder anderer Lernaktivitäten (z. B. Bibliotheksnutzung) sind Gebäude und Grundstücke über die ausgewiesenen Laufwege und Ausgänge unverzüglich zu verlassen.
  10. In allen Büros, Hörsälen und Fluren ist eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Die Räume sind möglichst dauerhaft, mindestens aber in regelmäßigen Abständen (spätestens nach 30 Minuten) über Fenster und Türen zu lüften. Die maximal zulässige Personenzahl je Hörsaal ist als Anlage beigefügt.
  11. Gruppenarbeiten in Präsenz außerhalb der Lehrveranstaltungen sind untersagtGruppenarbeiten in Präsenz außerhalb der Lehrveranstaltungen sind untersagt.
  12. Aufzüge, Balkone und Sanitäranlagen dürfen zeitgleich nur durch eine Person genutzt werden.
  13. Beim Betreten des Gebäudes sowie nach Berühren der Mund-Nasen-Bedeckung sind Hände mit Seife zu reinigen. Sofern ein Händewaschen nicht möglich ist, können Hände auch desinfiziert werden.
  14. Die Anwesenheit aller Gäste und Teilnehmenden wird dokumentiert. Diese müssen dem NSI ihre Kontaktdaten (vollständige Anschrift und Telefonnummer) nach gesonderter Aufforderung zur Verfügung stellen.
  15. Persönliche Kontakte zu den Mitarbeitenden des NSI sind auf das notwendige Maß zu reduzieren und vorab telefonisch oder elektronisch terminlich zu vereinbaren. Im Service Desk darf sich maximal eine besuchende Person aufhalten.
  16. Bei der Durchführung von Präsenzterminen/-veranstaltungen (z. B. Prüfungen) können weitere Maßnahmen erforderlich sein. Die Beteiligten/Teilnehmenden werden in diesem Fall vorab über die zusätzlichen bzw. erweiterten Maßnahmen informiert.
  17. Für Mensa und Cafeteria gelten zusätzliche Abstands- und Hygienemaßnahmen, die vor Ort bekannt gegeben sind.

Bitte handeln Sie verantwortungsvoll entsprechend dieser Regeln, damit wir gemeinsam hoffentlich bald wieder zu einem regulären Arbeits- und Studienbetrieb zurückkehren können.