Die Satzung des Niedersächsischen Studieninstituts
Präambel
Die drei ehemaligen niedersächsischen kommunalen Studieninstitute in Braunschweig, Hannover und Oldenburg sind mit Wirkung vom 01.01.2009 verschmolzen und betreiben ein gemeinsames Studieninstitut an den drei Bildungszentren Braunschweig, Hannover und Oldenburg.
Diese Lösung berücksichtigt die historischen Wurzeln und die gewachsene Struktur des Landes Niedersachsen. Die Mitglieder des Trägervereins arbeiten vertrauensvoll und mit dem Willen zum fairen Ausgleich der Interessen zum Nutzen der Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter zusammen.
§ 1 Name, Gebiet und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
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Sitz des Vereins ist Hannover.
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Bildungszentren sind Hannover, Oldenburg und Braunschweig; daneben bestehen Lehrgangsorte.
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Die den Bildungszentren Braunschweig und Oldenburg garantierten Aufgaben, Befugnisse und Ausstattungen können von jedem Mitglied der ehemaligen Vereine in Braunschweig bzw. Oldenburg zugunsten des jeweiligen Bildungszentrums geltend gemacht werden.
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1Die Bildungszentren Hannover, Braunschweig und Oldenburg sind gleichberechtigt nach Maßgabe dieser Satzung. 2Sie sind Ansprechpartner vor Ort und sind mit eigenen hauptamtlichen Dozenten sowie eigenem Verwaltungspersonal nach Maßgabe des Stellenplans ausgestattet.
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1Das Gebiet umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen. 2Die kommunalen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Ausbildung ihrer Mitarbeiter des Studieninstituts zu bedienen. 3Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Präsident des Studieninstituts.
§ 2 Aufgabe und Veranstaltungen des Vereins
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1Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
2Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung eines Studieninstituts verwirklicht. 3Dieses hat die Aufgabe, den Dienstkräften der kommunalen Verwaltungen und den weiteren Mitgliedern nach § 4 wissenschaftlich-theoretische Grundlagen für ihre berufliche Tätigkeit zu vermitteln, Prüfungen abzunehmen sowie eine Bibliothek zu unterhalten. 4Zudem bietet das Studieninstitut vielfältige Fortbildungen in Form von Seminaren, Kongressen, Tagungen und Workshops an. 5Ferner unterstützt es die Mitgliedsverwaltungen bei der Nachwuchswerbung und Nachwuchsauswahl. 6Das Studieninstitut fördert die Fortbildung der Fachlehrer, Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragten.
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1Der Verein ist Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN). 2Zweck der Hochschule ist die Ausbildung der Beamten für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste bzw. die entsprechende Ausbildung von Beschäftigten. 3Der Verein führt auch Forschungs- und Lehrprojekte (z. B. Praxisprojekte und Grundlagenstudien) unter Einbindung von Studierenden und Mitarbeitern durch. 4Die Forschungs- und Lehrprojekte werden für Kommunen und Behörden durchgeführt.
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1Die Bildungszentren halten ein Vollangebot an Aus- und Fortbildung in einem eigenen Gebäude vor. 2Die Durchführung hat sich an dem Bedarf der Mitglieder zu orientieren. 3Bei Bedarf werden die Ausbildungslehrgänge von der Ausbildungszentrale I auf eine wirtschaftliche Größe aufgefüllt.
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Andere wesentliche gemeinnützigkeitskonforme Aufgaben dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung übernommen werden.
§ 3 Aufgabenverteilung
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1Die Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben für das Studieninstitut, insbesondere Vereinsangelegenheiten, die Institutsleitung, die Institutsverwaltung einschließlich der Personalverwaltung, erfolgt in Hannover. 2Ebenfalls in Hannover wird der Aufgabenbereich Ausbildung I einschließlich der Hochschulausbildung wahrgenommen. 3In Oldenburg ist die Fortbildungszentrale angesiedelt. 4Von dort wird der Aufgabenbereich der Fortbildung gesteuert. 5In Braunschweig wird der Aufgabenbereich Ausbildung II wahrgenommen, sowie außerhalb der gemeinnützigen Einrichtung die Kommunalberatung.
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Der Ausbildungszentrale I obliegen alle Ausbildungsaufgaben mit Ausnahme der nach Abs. 3 der Ausbildungszentrale II zugewiesenen Aufgaben.
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1Die Ausbildungszentrale II nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz wahr. 2Darüber hinaus ist sie zuständig für Rechtsbehelfsverfahren des Instituts und der Hochschule, Grundsatzfragen der Bibliotheken, Beschaffung und Entwicklung geeigneter eLearning-Elemente und Unterstützung der Mitglieder bei der Nachwuchsgewinnung.
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1Der Sitz der Hochschule (einschließlich Verwaltung) ist in Hannover. 2Der Sitz des Prüfungsamtes (einschließlich Rechtsbehelfsverfahren) ist in Braunschweig. 3Auswärtige Hochschulausbildung in Oldenburg oder Braunschweig findet nach Bedarf statt, wenn sie betriebswirtschaftlich oder didaktisch sinnvoll ist; eine besondere Struktur ist dafür nicht vorgesehen. 4Die Hochschule soll räumlich, organisatorisch und personell eng mit der Ausbildungsabteilung des Studieninstituts verbunden werden. 5Die hauptamtlich Lehrenden sind zugleich Dozenten des Studieninstituts und haben Aufgaben im Institutsbereich zu erfüllen.
§ 4 Mitglieder
- 1Mitglieder des Vereins können sein:
1. alle Kommunen,
2. öffentlich-rechtliche Verbände,
3. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, an denen Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind,
4. in privatrechtlicher Form betriebene kommunale Unternehmen,
5. das Land Niedersachsen,
6. Kirchen im Lande Niedersachsen.2Weitere Mitglieder, die mit den genannten Einrichtungen vergleichbar sind, können mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgenommen werden. 3Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bestätigt die Aufnahme.
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1Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zulässig. 2Er ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erklären. 3Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen und die Benutzung der Einrichtungen des Vereins.
§ 5 Organe
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Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Aufsichtsrat. -
1Die Tätigkeit in den Organen kann nur von Personen ausgeübt werden, die im Dienst eines Vereinsmitgliedes stehen. 2Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wählt
1. die Mitglieder des Aufsichtsrates und
2. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie seine Stellvertreter und beschließt über
1. die Übernahme anderer wesentlicher Aufgaben nach § 2 Abs. 4,
2. die Festsetzung des Wirtschaftsplans sowie Art und Höhe der Umlage,
3. die Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
4. die Entlastung des Aufsichtsrates und des Präsidenten nach Vorprüfung durch ein vom Aufsichtsrat bestimmtes Rechnungsprüfungsamt eines Vereinsmitglieds,
5. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
6. eine Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins. -
1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. 2Die Stimmenzahl richtet sich nach der zuletzt festgesetzten Umlage. 3Je angefangene 500 Euro Umlage ergeben eine Stimme. 4Kein Mitglied hat mehr als 10 Stimmen. 5Mitglieder, die ihren Umlageverpflichtungen im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht nachgekommen sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben.
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. 2Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zur Post gegeben oder in sonstiger Textform gemäß § 126 b BGB versandt werden. 3Die Tagesordnung darf nachträglich nur ergänzt werden, wenn die Dringlichkeit mit Stimmenmehrheit anerkannt wird.
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1Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 2Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt.
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1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 1/4 der Stimmen nach Abs. 2 vertreten ist. 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrates stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. 3Die Mitgliederversammlung gilt sodann - auch bei Verringerung der Stimmenzahl im Laufe der Sitzung - als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit durch einen stimmberechtigten Anwesenden geltend gemacht wird.
4Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird die Mitgliederversammlung zur Abstimmung über diese Angelegenheit erneut eingeladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung zu dieser Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. 5Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. 6Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 7Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. -
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn nicht ein Drittel der Mitglieder (gerechnet nach der Stimmenzahl) widerspricht. 2Der Widerspruch muss 14 Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post schriftlich beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates eingegangen sein. 3Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Zum Beschluss über eine Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Abs. 2 erforderlich.
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Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder seinen kommunalen Spitzenverband mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
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1An der Mitgliederversammlung nehmen der Präsident, die Leiter der Bildungszentren Oldenburg und Braunschweig, der Leiter der Fortbildung sowie der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. 2Dem Präsidenten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Vertreter sowie acht weiteren Personen.
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1Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen sich zusammensetzen aus:
a) hauptamtlichen Vertretern der kreisfreien Städte,
b) hauptamtlichen Vertretern der Landkreise,
c) hauptamtlichen Vertretern der kreisangehörigen Städte,
d) hauptamtlichen Vertretern der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
e) zwei leitenden Verwaltungsbeamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abgelegt haben müssen. 2Mindestens einer von ihnen soll das Studieninstitut als nebenamtlicher Fachlehrer kennen. 3An die Stelle eines Beamten kann auch ein nach Ausbildung und Anstellung entsprechender Angestellter treten.4Die Mitglieder zu a) bis d) werden nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und die Mitglieder zu e) nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 5Drei Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) müssen im Dienst von Kommunen stehen, die am 31.12.2008 Mitglied des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e. V. waren, drei Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) müssen im Dienst von Kommunen stehen, die am 31.12.2008 Mitglied des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. waren.
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1Der Aufsichtsrat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt; Abs. 2 Satz 5 findet Anwendung. 4Die Wahlzeit der Mitglieder und Stellvertreter endet vorzeitig, wenn sie aus der Funktion ausscheiden, die für die Wahl maßgebend war, ferner, wenn sie das Amt im Aufsichtsrat durch schriftliche, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende Erklärung niederlegen. 5In diesen Fällen findet für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit eine Ersatzwahl statt.
§ 8 Vorsitzender des Aufsichtsrates
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter werden nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter bleiben bis zu ihrer Wiederwahl oder zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 4Bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Vertreter muss jede der Mitgliedergruppen der ehemaligen Studieninstitute Hannover, Oldenburg und Braunschweig berücksichtigt werden.
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. 2Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet den Verein. 2Er ist berechtigt, Aufgaben auf den Präsidenten zu delegieren.
§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrates
1Der Aufsichtsrat entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 2Insbesondere beschließt der Aufsichtsrat über
a) die Feststellung der Jahresrechnung,
b) die Bestellung und Entlassung des Präsidenten, der Leiter der Bildungszentren Oldenburg und Braunschweig, des Leiters der Ausbildung, des Leiters der Fortbildung, der hauptamtlichen Lehrkräfte (Dozenten) und des Geschäftsführers,
c) die Festsetzung der Gehälter und Vergütungen,
d) die Festsetzung der Entgelte für Lehrgänge,
e) die Vorlage der Jahresberichte und den Entwurf des Wirtschaftsplans,
f) die Institutsordnung und die Prüfungsordnung,
g) den Abschluss von Verträgen mit Ausnahme des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, vorbehaltlich der Regelungen in § 10.
§ 10 Sitzungen des Aufsichtsrates
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates stellt im Benehmen mit dem Präsidenten die Tagesordnung für die Sitzung auf, lädt ein und führt den Vorsitz. 2Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens 10 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder in sonstiger Textform gemäß § 126 b BGB versandt werden.
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Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder oder der Präsident unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
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1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 4Es wird offen abgestimmt.
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn nicht drei der Aufsichtsratsmitglieder widersprechen. 2Der Widerspruch muss sieben Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates eingegangen sein.
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Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
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Der Präsident, die Leiter der Bildungszentren Oldenburg und Braunschweig, der Leiter der Fortbildung sowie der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
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1Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann auch andere Personen als Berater ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen. 2Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ist zu jeder Sitzung einzuladen und berechtigt, einen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.
§ 11 Präsident
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1Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und vertritt insoweit den Verein (§ 30 BGB). 2Er leitet die Hochschule.
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Er führt die Beschlüsse des Aufsichtsrates aus und bereitet den Jahresbericht und den Wirtschaftsplan vor.
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Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Instituts.
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1Er hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und den Aufsichtsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. 2Ihm ist auf Verlangen im Aufsichtsrat jederzeit das Wort zu erteilen.
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1In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Aufsichtsrates nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Präsidenten. 2Der Aufsichtsrat ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 12 Leiter der Bildungszentren
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1Jedes Bildungszentrum hat einen Leiter. 2Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter am Bildungszentrum. 3Er nimmt an den Mitgliederversammlungen und Aufsichtsratssitzungen des Studieninstituts sowie an den vom Präsidenten anberaumten Besprechungen teil.
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1Der Aufsichtsrat des Instituts bestimmt für die Dauer von jeweils 3 Jahren entweder den Leiter des Bildungszentrums Oldenburg oder den des Bildungszentrums Braunschweig zum ersten und den anderen Leiter des Bildungszentrums zum zweiten allgemeinen Vertreter des Präsidenten. 2Der erste und der zweite Stellvertreter sind zugleich erster bzw. zweiter hauptamtlicher Vizepräsident der Hochschule. 3Die allgemeine Vertretung innerhalb der Bildungszentren wird intern für jedes Bildungszentrum geregelt.
§ 13 Geschäftsjahr
1Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.7. des Folgejahres. 2Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§ 14 Finanzen
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Die Aufwendungen des Vereins werden gedeckt durch
a) Entgelte,
b) sonstige Einnahmen,
c) Umlagen. -
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
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Es wird das Ziel verfolgt, die Kosten in der Ausbildung zu 50% und die Kosten in der Fortbildung zu 100% durch Teilnehmer- bzw. Lehrgangsentgelte zu decken.
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Die Bildungszentren erhalten ein eigenverantwortlich zu bewirtschaftendes Budget im Rahmen des Wirtschaftsplans.
§ 15 Umlage
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1Soweit Aufwendungen des Vereins einschließlich angemessener Abschreibungen des Anlagekapitals sowie der für die wirtschaftliche Führung des Instituts erforderlichen Rücklagen voraussichtlich nicht aus Entgelten für Lehrgangsteilnahme und aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden, wird eine Umlage erhoben. 2Die Umlage wird zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig. 3Den Umlageschlüssel setzt die Mitgliederversammlung fest.
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1Für eine Übergangszeit von fünf Jahren und zwar in den Jahren 2014 bis 2018 wird die Umlage von den Mitgliedsverwaltungen des früheren Studieninstituts Oldenburg noch nicht in der vollen Höhe erhoben. 2Die Hälfte der erwirtschafteten Einnahmen aus den vom Bildungszentrum Oldenburg durchgeführten Bundeswehrlehrgängen wird auf die Umlage angerechnet, maximal jedoch bis auf den früheren Umlagebetrag von 475.000,00 Euro.
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Die Finanzierung der Hochschule erfolgt über Entgelte und die Umlage des Studieninstituts; es wird keine Sonderumlage für die Hochschule erhoben.
§ 16 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vermögens
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1Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an seine Mitglieder, sofern es sich dabei um steuerbegünstigte Körperschaften handelt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 2Die Liquidation obliegt dem zuletzt vorhandenen Aufsichtsrat.
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Verfügungen über das Vermögen im Falle des Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
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Bei Änderungen der Rechtsform geht das Vermögen mit allen Rechten und Pflichten auf einen steuerbegünstigten Rechtsnachfolger über.
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1Für den Fall der Auflösung des Vereins ohne einen Rechtsnachfolger, der die eingegangenen Versorgungsverpflichtungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sichert, trifft der Verein eine Vereinbarung mit der Nds. Versorgungskasse, dass diese die Einhaltung der Anwartschaften und Versorgungsansprüche garantiert. 2Sollte diese Vereinbarung nicht bestehen, zahlen die Mitglieder – einschließlich der in den letzten drei Jahren ausgeschiedenen – Zuschüsse im Verhältnis der zuletzt erhobenen Umlage, bis alle Ansprüche gegenüber dem Verein befriedigt sind.
§ 17 Registergericht
Der Aufsichtsrat wird zu Änderungen der §§ 1 bis 16 und 18 Abs. 1 der Fassung dieser Satzung ermächtigt, soweit sie vom Registergericht verlangt werden und zu dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
§ 18 Schlussbestimmungen
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Die gewählte männliche Form steht gleichzeitig für die weibliche.
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1Die Änderung der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 Satz 5, 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2, 8 Abs. 1 Satz 4 und 18 dieser Satzung bedarf der Zustimmung derjenigen Mitglieder des Vereins, die am 31.12.2008 Mitglieder des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V. waren sowie derjenigen Mitglieder des Vereins, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. waren. 2Sie ist jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der genannten Mitgliedergruppe zu erteilen. 3Maßgeblich ist die Stimmenzahl, die das Mitglied am 31.12.2008 in der Mitgliederversammlung des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V. bzw. des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. hatte. 4Bei der Entscheidung ist die Stimmrechtsvertretung unzulässig.
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1Solange eine niedersächsische Gemeinde, die am 31.12.2008 gem. § 2 Abs. 2 der Satzung des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. vom 21.03.1986 i. d. F. vom 12.06.2001 an der Mitgliedschaft ihres Landkreises beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. teilnahm, nicht selbst Mitglied beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. geworden ist, entrichtet der Landkreis die auf sie entfallende Umlage und führt die auf sie entfallenden Stimmen. 2Die Gemeinde wird bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Studieninstitutes wie ein Mitglied behandelt.