Die Satzung des Niedersächsischen Studieninstituts

Präambel

Die drei ehemaligen niedersächsischen kommunalen Studieninstitute in Braunschweig, Hannover und Oldenburg sind mit Wirkung vom 01.01.2009 verschmolzen und betreiben ein gemeinsames Studieninstitut an den drei Bildungszentren Braunschweig, Hannover und Oldenburg.

Diese Lösung berücksichtigt die historischen Wurzeln und die gewachsene Struktur des Landes Niedersachsen. 3Die Mitglieder des Trägervereins arbeiten vertrauensvoll und mit dem Willen zum fairen Ausgleich der Interessen zum Nutzen der Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter zusammen.

§ 1 Name, Gebiet und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Hannover.
  3. Bildungszentren sind Hannover, Oldenburg und Braunschweig; daneben bestehen Lehrgangsorte.
  4. Die den Bildungszentren Braunschweig und Oldenburg garantierten Aufgaben, Befugnisse und Ausstattungen können von jedem Mitglied der ehemaligen Vereine in Braunschweig bzw. Oldenburg zugunsten des jeweiligen Bildungszentrums geltend gemacht werden.
  5. Die Bildungszentren Hannover, Braunschweig und Oldenburg sind gleichberechtigt nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind Ansprechpartner vor Ort und sind mit eigenen hauptamtlichen Dozenten sowie eigenem Verwaltungspersonal nach Maßgabe des Stellenplans ausgestattet.
  6. Das Gebiet umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen. Die kommunalen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Ausbildung ihrer Mitarbeiter des Studieninstituts zu bedienen. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Präsident des Studieninstituts.

§ 2 Aufgabe und Veranstaltungen des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung eines Studieninstituts verwirklicht. Dieses hat die Aufgabe, den Dienstkräften der kommunalen Verwaltungen und den weiteren Mitgliedern nach § 4 wissenschaftlich-theoretische Grundlagen für ihre berufliche Tätigkeit zu vermitteln, Prüfungen abzunehmen sowie eine Bibliothek zu unterhalten. Zudem bietet das Studieninstitut vielfältige Fortbildungen in Form von Seminaren, Kongressen, Tagungen und Workshops an. Ferner unterstützt es die Mitgliedsverwaltungen bei der Nachwuchswerbung und Nachwuchsauswahl. Das Studieninstitut fördert die Fortbildung der Fachlehrer, Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragten.
  2. Der Verein ist Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN). Zweck der Hochschule ist die Ausbildung der Beamten für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste bzw. die entsprechende Ausbildung von Beschäftigten. Der Verein führt auch Forschungs- und Lehrprojekte (z. B. Praxisprojekte und Grundlagenstudien) unter Einbindung von Studierenden und Mitarbeitern durch. Die Forschungs- und Lehrprojekte werden für Kommunen und Behörden durchgeführt.
  3. Die Bildungszentren halten ein Vollangebot an Aus- und Fortbildung in einem eigenen Gebäude vor. Die Durchführung hat sich an dem Bedarf der Mitglieder zu orientieren. Bei Bedarf werden die Ausbildungslehrgänge von der Ausbildungszentrale I auf eine wirtschaftliche Größe aufgefüllt.
  4. Andere wesentliche gemeinnützigkeitskonforme Aufgaben dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung übernommen werden.

§ 3 Aufgabenverteilung

  1. Die Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben für das Studieninstitut, insbesondere Vereinsangelegenheiten, die Institutsleitung, die Institutsverwaltung einschließlich der Personalverwaltung, erfolgt in Hannover. Ebenfalls in Hannover wird der Aufgabenbereich Ausbildung I einschließlich der Hochschulausbildung wahrgenommen. In Oldenburg ist die Fortbildungszentrale angesiedelt. Von dort wird der Aufgabenbereich der Fortbildung gesteuert. In Braunschweig wird der Aufgabenbereich Ausbildung II wahrgenommen, sowie außerhalb der gemeinnützigen Einrichtung die Kommunalberatung.
  2. Der Ausbildungszentrale I obliegen alle Ausbildungsaufgaben mit Ausnahme der nach Abs. 3 der Ausbildungszentrale II zugewiesenen Aufgaben.
  3. Die Ausbildungszentrale II nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz wahr. Darüber hinaus ist sie zuständig für Rechtsbehelfsverfahren des Instituts und der Hochschule, Grundsatzfragen der Bibliotheken, Beschaffung und Entwicklung geeigneter eLearning-Elemente und Unterstützung der Mitglieder bei der Nachwuchsgewinnung.
  4. Der Sitz der Hochschule (einschließlich Verwaltung) ist in Hannover. Der Sitz des Prüfungsamtes (einschließlich Rechtsbehelfsverfahren) ist in Braunschweig. Auswärtige Hochschulausbildung in Oldenburg oder Braunschweig findet nach Bedarf statt, wenn sie betriebswirtschaftlich oder didaktisch sinnvoll ist; eine besondere Struktur ist dafür nicht vorgesehen. Die Hochschule soll räumlich, organisatorisch und personell eng mit der Ausbildungsabteilung des Studieninstituts verbunden werden. Die hauptamtlich Lehrenden sind zugleich Dozenten des Studieninstituts und haben Aufgaben im Institutsbereich zu erfüllen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. alle Kommunen,
    2. öffentlich-rechtliche Verbände,
    3. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, an denen Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind,
    4. in privatrechtlicher Form betriebene kommunale Unternehmen,
    5. das Land Niedersachsen,
    6. Kirchen im Lande Niedersachsen.
      Weitere Mitglieder, die mit den genannten Einrichtungen vergleichbar sind, können mit Zustimmung des Vorstandes aufgenommen werden. Der Vorsitzende des Vorstandes bestätigt die Aufnahme.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zulässig. Er ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an den Vorsitzenden des Vorstandes zu erklären. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen und die Benutzung der Einrichtungen des Vereins.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.
  2. Die Tätigkeit in den Organen kann nur von Personen ausgeübt werden, die im Dienst eines Vereinsmitgliedes stehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt  
    1. die Mitglieder des Vorstandes und
    2. den Vorsitzenden des Vorstandes sowie seine Stellvertreter
      und beschließt über
      1. die Übernahme anderer wesentlicher Aufgaben nach § 2 Abs. 4,
      2. die Festsetzung des Wirtschaftsplans sowie Art und Höhe der Umlage,
      3. die Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
      4. die Entlastung des Vorstandes und des Präsidenten nach Vorprüfung durch ein vom Vorstand bestimmtes Rechnungsprüfungsamt eines Vereinsmitglieds,
      5. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
      6. eine Änderung der Satzung,
      7. die Auflösung des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Die Stimmenzahl richtet sich nach der zuletzt festgesetzten Umlage. Je angefangene 500 Euro Umlage ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als 10 Stimmen. Mitglieder, die ihren Umlageverpflichtungen im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht nachgekommen sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zur Post gegeben oder in sonstiger Textform gemäß § 126 b BGB versandt werden. Die Tagesordnung darf nachträglich nur ergänzt werden, wenn die Dringlichkeit mit Stimmenmehrheit anerkannt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 1/4 der Stimmen nach Abs. 2 vertreten ist. Der Vorsitzende des Vorstandes stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Die Mitgliederversammlung gilt sodann - auch bei Verringerung der Stimmenzahl im Laufe der Sitzung - als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit durch einen stimmberechtigten Anwesenden geltend gemacht wird.
    Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird die Mitgliederversammlung zur Abstimmung über diese Angelegenheit erneut eingeladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung zu dieser Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt.
  6. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn nicht ein Drittel der Mitglieder (gerechnet nach der Stimmenzahl) widerspricht. Der Widerspruch muss 14 Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes eingegangen sein. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Der Vorsitzende des Vorstandes kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn nicht ein Drittel der Mitglieder (gerechnet nach der Stimmenzahl) widerspricht. Der Widerspruch muss 14 Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes eingegangen sein. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Zum Beschluss über eine Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Abs. 2 erforderlich.
  10. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder seinen kommunalen Spitzenverband mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
  11. An der Mitgliederversammlung nehmen der Präsident, die Leiter der Bildungszentren Oldenburg und Braunschweig, der Leiter der Fortbildung sowie der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Dem Präsidenten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der Vorsitzende des Vorstandes kann weiteren Personen die Teilnahme ohne Stimmrecht gestatten, soweit die Mitgliederversammlung im Einzelfall nicht widerspricht.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Vertreter sowie acht weiteren Personen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sollen sich zusammensetzen aus:
    1. a ) hauptamtlichen Vertretern der kreisfreien Städte,
    2.  b) hauptamtlichen Vertretern der Landkreise,
    3.  c) hauptamtlichen Vertretern der kreisangehörigen Städte,
    4.  d) hauptamtlichen Vertretern der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
    5.  e) zwei leitenden Verwaltungsbeamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abgelegt haben müssen. Mindestens einer von ihnen soll das Studieninstitut als nebenamtlicher Fachlehrer kennen. An die Stelle eines Beamten kann auch ein nach Ausbildung und Anstellung entsprechender Angestellter treten.
      Die Mitglieder zu a) bis d) werden nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und die Mitglieder zu e) nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) müssen im Dienst von Kommunen stehen, die am 31.12.2008 Mitglied des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e. V. waren, drei Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) müssen im Dienst von Kommunen stehen, die am 31.12.2008 Mitglied des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. waren.
  3. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt; Abs. 2 Satz 5 findet Anwendung. Die Wahlzeit der Mitglieder und Stellvertreter endet vorzeitig, wenn sie aus der Funktion ausscheiden, die für die Wahl maßgebend war, ferner, wenn sie das Amt im Vorstand durch schriftliche, an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richtende Erklärung niederlegen. In diesen Fällen findet für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit eine Ersatzwahl statt.

§ 8 Vorsitzender des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter werden nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter bleiben bis zu ihrer Wiederwahl oder zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Vertreter muss jede der Mitgliedergruppen der ehemaligen Studieninstitute Hannover, Oldenburg und Braunschweig berücksichtigt werden.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Verein. Er ist berechtigt, Aufgaben auf den Präsidenten zu delegieren.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Insbesondere beschließt der Vorstand über

  1. die Feststellung der Jahresrechnung,
  2. die Bestellung und Entlassung des Präsidenten, der Leiter der Bildungszentren Oldenburg und Braunschweig, des Leiters der Ausbildung, des Leiters der Fortbildung, der hauptamtlichen Lehrkräfte (Dozenten) und des Geschäftsführers,
  3. die Festsetzung der Gehälter und Vergütungen,
  4. die Festsetzung der Entgelte für Lehrgänge,
  5. die Vorlage der Jahresberichte und den Entwurf des Wirtschaftsplans,
  6. die Institutsordnung und die Prüfungsordnung,
  7. den Abschluss von Verträgen mit Ausnahme des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, vorbehaltlich der Regelungen in § 10.

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes stellt im Benehmen mit dem Präsidenten die Tagesordnung für die Sitzung auf, lädt ein und führt den Vorsitz. Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens 10 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder in sonstiger Textform gemäß § 126 b BGB versandt werden.
  2. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder der Präsident unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn nicht drei der Vorstandsmitglieder widersprechen. Der Widerspruch muss sieben Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post beim Vorsitzenden des Vorstandes eingegangen sein.
  5. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  6. Der Präsident, die Leiter der Bildungszentren Oldenburg und Braunschweig, der Leiter der Fortbildung sowie der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes kann auch andere Personen als Berater ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ist zu jeder Sitzung einzuladen und berechtigt, einen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.

§ 11 Präsident

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und vertritt insoweit den Verein (§ 30 BGB). Er leitet die Hochschule.
  2. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und bereitet den Jahresbericht und den Wirtschaftsplan vor.
  3. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Instituts.
  4. Er hat den Vorsitzenden des Vorstandes und den Vorstand über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Ihm ist auf Verlangen im Vorstand jederzeit das Wort zu erteilen.
  5. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Vorstandes nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Der Vorstand ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 12 Leiter der Bildungszentren

  1. Jedes Bildungszentrum hat einen Leiter. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter am Bildungszentrum. Er nimmt an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Studieninstituts sowie an den vom Präsidenten anberaumten Besprechungen teil.
  2. Der Vorstand des Instituts bestimmt für die Dauer von jeweils 3 Jahren entweder den Leiter des Bildungszentrums Oldenburg oder den des Bildungszentrums Braunschweig zum ersten und den anderen Leiter des Bildungszentrums zum zweiten allgemeinen Vertreter des Präsidenten. Der erste und der zweite Stellvertreter sind zugleich erster bzw. zweiter hauptamtlicher Vizepräsident der Hochschule. Die allgemeine Vertretung innerhalb der Bildungszentren wird intern für jedes Bildungszentrum geregelt.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Finanzen

  1. Die Aufwendungen des Vereins werden gedeckt durch
    1. Entgelte,
    2. sonstige Einnahmen,
    3. Umlagen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  6. Es wird das Ziel verfolgt, die Kosten in der Ausbildung zu 50% und die Kosten in der Fortbildung zu 100% durch Teilnehmer- bzw. Lehrgangsentgelte zu decken.
  7. Die Bildungszentren erhalten ein eigenverantwortlich zu bewirtschaftendes Budget im Rahmen des Wirtschaftsplans.

§ 15 Umlage

  1. Soweit Aufwendungen des Vereins einschließlich angemessener Abschreibungen des Anlagekapitals sowie der für die wirtschaftliche Führung des Instituts erforderlichen Rücklagen voraussichtlich nicht aus Entgelten für Lehrgangsteilnahme und aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden, wird eine Umlage erhoben. Die Umlage wird zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig. Den Umlageschlüssel setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Für eine Übergangszeit von fünf Jahren und zwar in den Jahren 2014 bis 2018 wird die Umlage von den Mitgliedsverwaltungen des früheren Studieninstituts Oldenburg noch nicht in der vollen Höhe erhoben. Die Hälfte der erwirtschafteten Einnahmen aus den vom Bildungszentrum Oldenburg durchgeführten Bundeswehrlehrgängen wird auf die Umlage angerechnet, maximal jedoch bis auf den früheren Umlagebetrag von 475.000,00 Euro.
  3. Die Finanzierung der Hochschule erfolgt über Entgelte und die Umlage des Studieninstituts; es wird keine Sonderumlage für die Hochschule erhoben.

§ 16 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vermögens

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an seine Mitglieder, sofern es sich dabei um steuerbegünstigte Körperschaften handelt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Liquidation obliegt dem zuletzt vorhandenen Vorstand.
  2. Verfügungen über das Vermögen im Falle des Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
  3. Bei Änderungen der Rechtsform geht das Vermögen mit allen Rechten und Pflichten auf einen steuerbegünstigten Rechtsnachfolger über.
  4. Für den Fall der Auflösung des Vereins ohne einen Rechtsnachfolger, der die eingegangenen Versorgungsverpflichtungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sichert, trifft der Verein eine Vereinbarung mit der Nds. Versorgungskasse, dass diese die Einhaltung der Anwartschaften und Versorgungsansprüche garantiert. Sollte diese Vereinbarung nicht bestehen, zahlen die Mitglieder – einschließlich der in den letzten drei Jahren ausgeschiedenen – Zuschüsse im Verhältnis der zuletzt erhobenen Umlage, bis alle Ansprüche gegenüber dem Verein befriedigt sind.

§ 17 Registergericht

Der Vorstand wird zu Änderungen der §§ 1 bis 16 und 18 Abs. 1 der Fassung dieser Satzung ermächtigt, soweit sie vom Registergericht verlangt werden und zu dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht im Widerspruch stehen.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Die gewählte männliche Form steht gleichzeitig für die weibliche.
  2. Die Änderung der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 Satz 5, 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2, 8 Abs. 1 Satz 4 und 18 dieser Satzung bedarf der Zustimmung derjenigen Mitglieder des Vereins, die am 31.12.2008 Mitglieder des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V. waren sowie derjenigen Mitglieder des Vereins, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. waren. Sie ist jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der genannten Mitgliedergruppe zu erteilen. Maßgeblich ist die Stimmenzahl, die das Mitglied am 31.12.2008 in der Mitgliederversammlung des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V. bzw. des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. hatte. Bei der Entscheidung ist die Stimmrechtsvertretung unzulässig.
  3. Solange eine niedersächsische Gemeinde, die am 31.12.2008 gem. § 2 Abs. 2 der Satzung des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. vom 21.03.1986 i. d. F. vom 12.06.2001 an der Mitgliedschaft ihres Landkreises beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. teilnahm, nicht selbst Mitglied beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. geworden ist, entrichtet der Landkreis die auf sie entfallende Umlage und führt die auf sie entfallenden Stimmen. Die Gemeinde wird bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Studieninstitutes wie ein Mitglied behandelt.

Die Satzung des NSI als PDF
Satzung_NSI_2016.pdf
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